Baumfällung? Dringend Artenschutz beachten!

Große, alte Bäume sind wichtige Ökosysteme. Vor dem Griff zur Kettensäge sollten deshalb alle baumpflegerischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Denn was in Jahrzehnten gewachsen ist, kann zwar in einer halben Stunde zerstört werden - der ökologische Verlust ist aber nicht zu ersetzen bzw. erst in Jahrzehnten. | Foto: pixabay.com
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  • Große, alte Bäume sind wichtige Ökosysteme. Vor dem Griff zur Kettensäge sollten deshalb alle baumpflegerischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Denn was in Jahrzehnten gewachsen ist, kann zwar in einer halben Stunde zerstört werden - der ökologische Verlust ist aber nicht zu ersetzen bzw. erst in Jahrzehnten.
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Dass bis Ende Februar der Baum- und Strauchschnitt erledigt sein muss, weil dann zum Schutz der Tierfamilien das "Verschneideverbot" greift, das wissen die meisten. Weniger bekannt ist, dass auch im Winterhalbjahr nicht jeder Baum gefällt werden darf: Höhlen, Schrunden und Totholz sind Anzeiger dafür, dass Ihr Baum das Zuhause von besonders oder sogar streng geschützten Arten sein könnte. Und da gilt: Kettensäge weglegen, Rat einholen, sonst drohen Bußgelder!

Bäume, insbesondere alte Bäume, sind Lebensräume für eine Vielzahl von Tieren und Pflanzen. Vögel, Insekten, Nagetiere, Pilze und Misteln – sie alle leben in einer Symbiose im und mit dem Baum, suchen dort Schutz, ziehen ihre Nachkommen groß oder ernähren sich von ihm. Je älter ein Baum ist, desto wertvoller ist er als Lebensraum und für den Naturhaushalt: Nicht ohne Grund stellt der Gesetzgeber Bäume, die erkennbar wichtige Habitat-Qualität haben, unter Schutz. Und zwar ganzjährig! Also auch außerhalb der Vegetationsperiode, für die ja ohnehin die sogenannte „Schonzeit“ vom 1. März bis 31. September gilt – zum Schutz von Vogel- und sonstigen Tierfamilien.

Klare gesetzliche Regelung

Geregelt ist dies über § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Demnach ist es u.a. verboten,

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, (...)“,
    (BNatSchG § 44, Absatz 1, Ziffer 1-3).

Besonders geschützte Arten

Geht es um evtl. Baumpflegearbeiten so gilt es folgende besonders geschützte Tierarten zu beachten: alle einheimischen Vogelarten, ebenso alle Säugetiere, die potenziell in Baumhöhlen wohnen (Fledermäuse, Garten-, Siebenschläfer), aber auch Eichhörnchen, die in Bäumen ihre Kobel errichten. Nutznießer von Baumhöhlen sind aber auch die besonders geschützten Hornissen. Dass auch geschützte Käferarten zu den Bewohnern alter Bäume gehören, wurde spätestens bei den Baumfällungen für den Stuttgarter Bahnhofsneubau publik: der relativ kleine Eremit, auch Juchtenkäfer genannt, bewohnt die Mulmhöhlen in den Stämmen sehr alter Laubbäume. Dass die streng geschützte Rosenkäfer-Art gefunden wurde, verzögerte die Bauarbeiten von Stuttgart 21 deutlich, denn es wurden umfangreiche Artenschutzmaßnahmen nötig. Zurecht, denn er gilt als Leitart für zahlreiche andere, seltene Mulmbewohner. 

Neben den besonders geschützten Arten gibt es die streng geschützten Arten, deren Schutz noch stärker ist. So sind alle 9 in Deutschland heimischen Spechtarten - typische Altbaumnutzer - mit Ausnahme des Bunt- und Kleinspechts nach dem BNatSchG streng geschützt.

Spechthöhlen ganzjährig geschützt

Die oben genannten Artenschutz-Regelungen gelten sowohl im Siedlungs-, wie auch im Außenbereich und eben zu allen Jahreszeiten. Und sie gelten auch, wenn der Baum nur zeitweise (z. B. bei Zugvögeln oder Fledermäusen) von der Art als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte genutzt wird. So nutzen nicht nur Greifvögel ihre Horste immer wieder, sondern auch z. B. alle Rabenvogelarten wie Eichelhäher, Elster oder Krähen - die ebenfalls besonders geschützt sind. Auch nicht bewohnte Spechthöhlen unterliegen als immer wieder genutzte Lebensstätten einem ganzjährigen Schutz nach § 44 BNatSchG.

Die Artenschutzregelungen gelten nicht nur für Bäume, sondern für alle für Individuen der besonders oder streng geschützten Arten relevanten Örtlichkeiten ob Kirchturm (Schleiereule, Turmfalke), Hausdach (Schwalbennester), Gartenteich (Frösche, Molche), Wandverkleidungen (Fledermäuse) etc. Bitte bedenken Sie: Der Verstoß gegen § 44 BNatSchG kann in Baden-Württemberg mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro belegt werden.

Ausnahmegenehmigungen einholen

Beim Fällen von Bäumen ist deshalb wegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich, wenn der Baum oder der Strauch eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eines oder mehrerer Individuen einer besonders geschützten Art darstellt bzw. entsprechende Qualität aufweist. Gerne können Sie sich auch an Ihre BUND-Ortsgruppe, den BUND-Regionalverband in Heilbronn oder einen sachverständigen Baumpflege-Betrieb wenden, um Ihren Baum einschätzen zu lassen. Eine Liste mit erfahrenen, erfolgreichen Baumpflegern, die den Baumerhalt und nicht die Fällung im Blick haben, erhalten Sie über uns (bund.franken@bund.net).

Baumpflege statt Fällung

Die fachkundige Baumpflege stellt häufig einen guten Kompromiss zwischen Verkehrssicherung und Artenschutz dar. So können z. B. durch einen Kronensicherungsschnitt oder die Erhaltung eines so genannten Ökotorsos Habitate für Tier- und Pflanzenarten bewahrt oder sogar geschaffen werden. Der Torso, also der Rumpf des Baums, bleibt bestehen und wird langsam zersetzt, so dass sich Lebensräume für Insekten und später für Vögel oder Säugetiere bilden. Auch bei der Totholz-Entnahme kann starkes Totholz am Baum bleiben, wenn es durch Einkürzen gesichert wird. Denn Totholz im Baum ist ein einzigartiger Lebensraum für spezialisierte und vom Aussterben bedrohte Insekten. Bäume mit evtl. unsicherem Stand können auch durch Abspannungen gesichert werden. Die Baumfällung sollte immer nur die letzte Möglichkeit sein.

Baumschutzsatzung im Klimaschutzkonzept

Viele Kommunen haben der großen Bedeutung von alten Bäumen bereits früher Rechnung getragen – z. B. durch eine Baumschutzsatzung, die das Fällen von Bäumen ab einem gewissen Stammumfang (meist ab 80 cm) genehmigungspflichtig machen. Neben dem Artenschutz ist es aber auch der Klimawandel, der dazu führt, dass aktuell viele Kommunen im Rahmen ihrer Klimaanpassungsstrategien Baumschutzsatzungen neu erarbeiten oder überarbeiten. Wohl wissend, dass Bäume die effektivsten, kostengünstigsten und nachhaltigsten Maßnahmen für die Sicherung der klimatischen Lebensqualität im Siedlungsbereich sind. Der BUND-Ortsverband Heilbronn setzt sich dafür ein, dass in der Kätchenstadt die Baumschutzsatzung wieder eingeführt wird.

Bitte bedenken Sie:

Zu fällen einen schönen Baum braucht’s eine halbe Stunde kaum -
zu wachsen, bis man ihn bewundert, braucht er, bedenkt es, ein Jahrhundert!


Eugen Roth

Autor:

BUND Regionalverband Heilbronn-Franken aus Heilbronn

Lixstraße 10, 74072 Heilbronn
+49 7720 58
bund.franken@bund.net
Webseite von BUND Regionalverband Heilbronn-Franken
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