Was war Ihr schönstes Fundstück?

<b>Wem gehören eigentlich Fundsachen? Diese Frage haben Sie sich vielleicht auch schon gestellt. Hier einige Tipps dazu. Und: Erzählen Sie der Community Ihre Fundgeschichte, oder ob Sie schon mal etwas Verlorenes wiederbekommen haben. </b>

Was haben Sie schon mal gefunden? Haben Sie jemandem schon einmal eine große Freude machen können, indem Sie wieder etwas zurückgebracht haben? Wir sind gespannt. Schreiben Sie Ihre Geschichte als Beitrag über den Button "Zum Thema Mein Fundstück berichten" unten oder als Kommentar


Grundsätzliches

Behalten darf man die Fundsachen nicht. Denn aus rechtlicher Sicht ist eine verlorene Sache zwar besitz-, aber nicht herrenlos. Anders als bei Sachen, die jemand absichtlich wegwirft, will der Eigentümer, wenn er etwas verliert, sein Eigentum daran nämlich nicht aufgeben. Das bedeutet, dass er auch nach dem Verlust des Schmuckstücks oder des Bargelds dessen Eigentümer bleibt. Deshalb machen sich Finder sogar wegen Unterschlagung strafbar, wenn sie eine Sache einfach behalten. Und das kann immerhin mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden!

Fundbüro

Was man tun muss, wenn man etwas findet und in welcher Höhe kann Finderlohn vom Eigentümer verlangt werden, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch. Danach ist der Finder zunächst verpflichtet, „dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen“. Konkret heißt das: Finden sich im Fundstück Name und Kontaktdaten des Eigentümers, müssen Finder sich mit ihm in Verbindung setzen und ihn über den Fund informieren. Anders sieht es dagegen aus, wenn sich der Fundsache nicht entnehmen lässt, wem sie gehört. Dann müssen Finder ihren Fund laut Gesetz der zuständigen Behörde abgeben und alle Umstände, die der Auffindung des Eigentümers dienen können, dort anzeigen. Davon ausgenommen sind nur Sachen mit einem Wert von weniger als zehn Euro. Zuständige Behörde ist in der Regel das Fundbüro, das je nach Gemeinde beim Ordnungs- oder Bürgeramt angesiedelt sein kann.

Finderlohn

Ist der Finder seiner Anzeigepflicht nachgekommen, hat er auch Anspruch auf Finderlohn. Dessen Höhe bestimmt sich nach dem Wert der Fundsache: Bis zu 500 Euro gibt es fünf Prozent des Wertes, für das, was über diesen Wert hinausgeht, drei Prozent. Handelt es sich bei der Fundsache um ein Tier, bekommt man generell nur drei Prozent des Wertes. Und wenn die Fundsache nur einen ideellen Wert hat, wird der Finderlohn nach Ermessen festgelegt. Eine Ausnahme gilt für Fundsachen, die in Behördenräumen oder öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden werden: Hier gibt es Finderlohn nur für Sachen, die mehr als 50 Euro wert sind – und das auch nur in Höhe von 50 Prozent des Anspruchs.

Der glückliche Finder

Was geschieht mit der Fundsache, wenn sich der Eigentümer nicht meldet oder er nicht ermittelt werden kann? Das Gesetz legt insoweit eine Frist von sechs Monaten ab der Anzeige beim Fundbüro fest. Sind die um, erwirbt der glückliche Finder das Eigentum an der Sache, so die Arag-Experten. red

Und hier kann Ihr Text samt Foto zu Ihrem Fundstück oder Wiederbekommenem stehen. Machen Sie mit.

Autor:

Katja Bernecker aus Heilbronn

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