VdK Mittleres Schozachtal
Der Ortsverband informiert:
Medizinische Fußpflege als Kassenleistung
Die podologische Therapie, allgemein als medizinische Fußpflege bezeichnet, konnte
bisher ausschließlich bei einem diabetischen Fußsyndrom auf Rezept verordnet werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Frühjahr 2020 beschlossen, dass
die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die podologische Therapie bei weiteren
Krankheitsbildern übernehmen müssen. Dadurch sollen
Folgeschädigungen der Füße verhindert werden, wie sie durch Entzündungen und
Wundheilungsstörungen entstehen können.
Die Verordnung der podologischen Therapie ist zukünftig auch
bei bestimmten Neuropathien sowie beim
Querschnittsyndrom möglich. Diese Erkrankungen können aufgrund der Gefühls- und
Durchblutungsstörungen krankhafte Schädigungen der Zehennägel und der Haut an
den Füßen hervorrufen, die vergleichbar mit dem diabetischen Fußsyndrom sind. Die
entsprechende Änderung der Heilmittel-Richtlinie tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.