Bauschutt im Naturpark-Stromberg-Heuchelberg

Peter Kochert
7Bilder

Am Sonntag 11.02.2018 war ich im Zaberfelder Wald unterwegs. Was ich bereits nach einem Kilometer auf dem Wanderweg erlebte verschlug mir die Sprache. Mitten auf dem Weg stand ein großer Bagger in einem etwa 1m tiefen Baggerloch. Schon einige Meter vor dem Bagger ragte aus dem Weg allerhand Unrat, wie Eisenstäbe mit Betonbrocken in Fußballgröße, Kabelreste,alte Steckdosen,Glasscherben, Fliesenreste, Elektronikschrott, Teerbrocken,sogar Eisenrohre mit Eckventil und ein etwa 80cm großes Kupferrohr mit ca.18mm Durchmesser noch versehen mit einer Rohrschelle. Außerdem waren noch andere Materialien wohl von Häuserabbruch zu sehen. Alles bis zu einer Tiefe von etwa 1m im Weg aufgefüllt. Vor dem Baggerloch war der Weg bereits auf einige 100m so verfüllt worden.
Ich habe noch am selben Tag den BUND in Lauffen am Neckar informiert. Jürgen Hellgardt vom BUND war am nächsten Tag mit mir an der Baustelle und konnte sich selbst ein Bild davon machen. Was wir da dann gemeinsam sahen verschlug uns die Sprache. Bilder im Anhang sprechen mehr als Worte. Eine Umweltanzeige bei der Umweltbehörde wurde umgehend eingeleitet.

Privatperson:

Peter Kochert aus Pfaffenhofen

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6 Kommentare

Privatperson
Carolin Kirsch aus Heilbronn
am 20.02.2018 um 14:13

Lieber Herr Kochert,

wir haben den Namen der Firma sowie das daraufhinweisende Bild aus Ihrem Beitrag entfernt.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis!

Herzliche Grüße
Carolin Kirsch
Community Managerin
meine.stimme-Team

Privatperson
Peter Kochert aus Pfaffenhofen
am 22.02.2018 um 23:38

Was sagt das Gesetzbuch :

Straftaten gegen die Umwelt
§ 324
[Gewässerverunreinigung]
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 324a
[Bodenverunreinigung]
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch
1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu beschädigen, oder
2. in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Privatperson
Peter Kochert aus Pfaffenhofen
am 10.03.2018 um 00:03

Bauschuttentsorgung im Beilsteiner Stadtwald

Inzwischen wurde auch im Beilsteiner Stadtwald Müll abgeladen. Hier geht es um Einbringung auf einer Strecke von 3 Km.