Das Recht am eigenen Bild

Aufgrund der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die am 25. Mai 2018 in Kraft trat, gibt es einige Änderungen, die den Datenschutz betreffen. Das Recht am eigenen Bild bleibt jedoch, nach den Vorgaben des Kunsturhebergesetzes (KUG) weiterhin bestehen – ohne, dass die DSGVO hier eingreift.

Trotzdem möchte die Redaktion hier auf die wichtigsten Punkte bei der Veröffentlichung von Fotos mit abgebildeten Personen, hinweisen.

Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung, sondern nur um Hinweise, die die meine.stimme-Redaktion zusammenfasst.

Grundsätzlich gilt, dass Bilder von Personen nur mit vorheriger Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht und verbreitet werden dürfen. Es ist dabei nicht wichtig, ob es sich um eine Porträtaufnahme oder eine Straßenfotografie handelt. Zudem ist es unerheblich, ob nur eine oder mehrere Personen fotografiert werden. Sobald eine Person aufgrund ihrer äußeren Erscheinung erkennbar ist, muss eine solche Zustimmung eingeholt werden.

Allerdings gibt es Ausnahmen, die beachtet werden können:

  • Bildnisse der Zeitgeschichte: Sobald ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen besteht und diese Geschehnisse von gesellschaftlicher Relevanz sind, können Personen ohne Einwilligung fotografiert werden. 
  • Personen als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit: Ausnahme findet nur dann Anwendung, wenn die Person "aus Versehen", "durch Zufall" oder "weil sie gerade dort war" neben oder innerhalb eines anderen Motivs abgebildet wurde. Es muss erkennbar sein, dass die Person nicht das Motiv der Fotografie war. 
  • Personen auf Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen: Personen, die an öffentlichen Versammlungen, Umzügen oder ähnlichen Anlässen teilnehmen, dürfen fotografiert werden. Wichtig ist hier jedoch, dass private Ereignisse ausgeschlossen sind. Hier findet die Ausnahme keine Anwendung. 
  • Bildnis dient einem höheren Interesse der Kunst: Wurde ein Foto nicht aufgrund einer Bestellung angefertigt, dient jedoch einem höheren Interesse der Kunst, darf eine Person abgebildet werden. Diese Ausnahme findet in der Praxis jedoch keine häufige Anwendung. 

Die vier Ausnahmeregelungen finden jedoch bei einer Verletzung der Intim- und Privatsphäre keine Anwendung. Wie empfehlen daher in jedem Fall eine Einwilligung von Personen, die fotografiert werden, einzuholen.

Bitte beachten Sie: Dieser Bericht wurde aufgrund der aktuellen Rechtslage zum 30.05.2018 verfasst und dient nicht als Rechtsberatung.

Autor:

Carolin Kirsch aus Heilbronn

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