Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Vor übervollem Raum referierte Michael Böttcher von der Initiative Selbst Bestimmen über die seit 2009 durch das BGB geregelten vorsorgenden Verfügungen. Beim Vortrag wurde deutlich, dass eine Patientenverfügung von jeder entscheidungs- und einwilligungsfähigen Person in schriftlicher Form im Voraus für bestimmte Behandlungssituationen bestimmte Behandlungsmaßnahmen festlegt. Die Initiative arbeitet mit Vordrucken, die verständlich und übersichtlich, aber trotzdem genau, die Wünsche des betreffenden Patienten für sein Lebensende festhält. So will man verhindern, dass die Leidens- und Sterbezeit verlängert wird. Jeder Arzt muss sich an eine so detaillierte Patientenverfügung halten. Sie kann jederzeit widerrufen und geändert werden. Mit der Vorsorgevollmacht sorgt man für den Fall vor, dass man nicht mehr selbst bestimmen kann. Die Generalvollmacht gilt für alle Lebensbereiche, Teilvollmachten, wie etwa die Bankvollmacht oder die Gesundheitsvollmacht betreffen nur Teilbereiche. Wer niemand hat, dem er eine Vollmacht erteilen kann oder will, kann eine Betreuungsverfügung verfassen. Die Originale der vorsorgenden Verfügungen behält man bei sich zu Hause, informiert jedoch Angehörige oder Bekannte darüber, wo sich die Unterlagen befinden. ES
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