Bei Bad Friedrichshall, OT Kochendorf möchte der LIDL/ Schwarz-Konzern einen IT-Campus auf einer 15,5 Hektar großen Gebietsfläche innerhalb des 25 Hektar großen überplanten Bereichs "Obere Fundel" (weiteres Gewerbe, Misch-und Wohngebiet) errichten. Dazu wurde am 3.12.2020 die fühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf des Bebauungslans gestartet, die bis zum 15.1.2021 läuft.
Die kritischen Zeugen des Geschehens sind nun verwundert, dass sich dort im Gebiet "Obere Fundel" bereits eine Baustelle aufgetan hat, als wäre der Bebauungsplan schon rechtskräftig geworden.Bericht darüber in der HN-Stimme vom 28.10.2020 Es wurde dreister Weise eine Baustraße in das Gelände gelegt wo "viel Erde in den vergangenen Wochen bewegt wurde". Dazu noch ein Bild von der Werbung für Wohnungen und Erdhügeln.
Man geht sogar im ergebnisoffenen Verfahren- denn nichts anderes ist ein Bauleitplanverfahren bei gerechter Abwägung und demokratischer Abstimmung-davon aus, dass 2021 mit dem Bau gestartet werden kann. Der Milliardär drückt aufs Tempo und auf die Verfahren.Deshalb wurde jetzt eine Umweltmeldung an das zuständige Amt wegen vorzeitiger Schaffung von Bauland ohne rechtskräftigen Bebauungsplan erstattet.
Bebauungsplan Obere Fundel vorzeitige Bürgerbeteiligung
Am Mi., 13. Jan. 2021 um 17:05 Uhr schrieb Bürgerinitiativen-Netzwerk Neckartal BINN :
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Frey,
sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderats,
Sehr geehrter Herr Regierungsdirektor Philipp Leber,
im Rahmen der vorzeitigen Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan „Obere Fundel „ in
Bad Friedrichshall möchten wir gern folgende Sachverhalte abklären:
1. Laut unserer Kenntnis befindet sich das Gebiet derzeit in der Phase der Baufeststellungsplanung.
Wie kann es sein, dass im Vorfeld Bäume gerodet und Tiere vergrämt werden, eine komplette Straße verlegt und der gesamte Bereich komplett umgegraben wird, wenn mögliche Einsprüche von Bürgern oder Trägern öffentlicher Belange noch nicht eingegangen bzw. berücksichtigt worden sind?
Siehe:
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 5 durchgeführt worden ist,
...
2. Die Erschließung setzt einen Bebauungsplan voraus, dieser liegt nicht vor!
Siehe:
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 125 Bindung an den Bebauungsplan
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.
...
3. Vor dem Beginn archäologischer Grabungen muss ein Bebauungsplan vorliegen, dieser liegt nicht vor!
Siehe:
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
„Vor der Erschließung des Baugebietes muss die Gemeinde erst einmal alle Fachleute anhören, die Träger öffentlicher Belange. Das Baugesetzbuch schreibt es so vor. Der Bebauungsplan wird deshalb auch an das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart geschickt.“ Hiermit schließe ich mich der Bürgerinitiative BINN an, mit der Bitte um Antwort.
Für eine zeitnahe Abklärung des Sachverhalts bedanken wir uns im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Im Namen des Bürgerinitiativen-Netzwerk-Neckartal
Christiane Müller Martina Burkert Bettina Scheid-Mosbacher
www.bürgerinitiativen-netzwerk-binn.de
Mit freundlichen Grüßen
Peter Kochert
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Naturpädagoge
Lehrbeauftragter
Jugendbegleiter
Peter Kochert
Nelkenweg 3
74397 Pfaffenhofen