Sonderrechte der Feuerwehren
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Feuerwehr, unter bestimmten Voraussetzungen, im Straßenverkehr Sonderrechte in Anspruch nehmen. Dies gilt für den Fall, dass Einsatzorte ohne verkehrsbedingte Verzögerungen erreicht werden müssen.
Beispielsweise zur Menschenrettung, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden ist oder um bedeutende Sachwerte zu erhalten. Verkehrsteilnehmer werden durch die Benutzung von Sondersignalen, wie dem Martinshorn und blauem Rundumblinklicht darauf aufmerksam gemacht, dass das sogenannte Wegerecht in Anspruch genommen wird.
Die Feuerwehr darf jedoch keine Verkehrsregelung machen. Allerdings darf sie den Verkehr anhalten, Absperrungen vornehmen und natürlich Einsatzstellen absichern. Diesbezügliche Hinweise und Anordnungen der Feuerwehr sind zu beachten.
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